Die rückwirkende Anpassung des Mindestlohns erfordert die Korrektur der Mai-Vergütungen.

Die Erhöhung des Mindestlohns hinterlässt eine sofortige operative Aufgabe für Arbeitgeber: die Korrektur bereits gezahlter Beträge, wo dies zutrifft. Das Gesetz Nr. 21.830 hat den neuen Betrag festgelegt und die Arbeitsdirektion (Dirección del Trabajo) hat dessen Anwendung für den Monat Mai klargestellt, wodurch jeglicher Spielraum genommen wird, die Anpassung als eine rein zukünftige Verpflichtung zu behandeln.


Die Rückwirkung zwingt dazu, mehr als nur das Grundgehalt zu überprüfen. Gratifikationen, Überstunden, proportionale Abzüge, Sozialversicherungsbeiträge und an den Mindestlohn gekoppelte Leistungen können betroffen sein, wenn sie auf der vorherigen Grundlage berechnet wurden.

In Unternehmen mit großer Belegschaft oder externen Lohnabrechnungssystemen erfordert die Korrektur Nachvollziehbarkeit, um Doppelzahlungen oder unerklärte Differenzen zu vermeiden.


Ein umsichtiges Kriterium ist es, Nachweise über die Nachberechnung aufzubewahren und diese dem Arbeitnehmer klar zu kommunizieren. Wenn die Korrektur verstreut zwischen Systemen, Tabellen und Belegen bleibt, entsteht das rechtliche Problem später: Bei einer Betriebsprüfung oder einem individuellen Anspruch muss das Unternehmen den Ursprung jeder einzelnen Differenz erklären können.


Quelle: Gesetz Nr. 21.830, BCN; ORD. Nr. 307/28, Dirección del Trabajo, 22. Juni 2026.
https://www.bcn.cl/leychile/navegar?idNorma=1225354

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